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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 08.05.2008 – C-392/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/19/EG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:272

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom 17. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, verstoßen, dass es die Rechts und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. Mai 2008 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-392/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/19/EG – Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)

2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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