Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 03.05.2007 – C-391/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:265
Tenor
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates verstoßen, dass es die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Irland trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. Mai 2007 – Kommission/Irland / (Rechtssache C-391/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/4/EG – Freier Zugang zu Informationen – Umweltinformationen – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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