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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 14.05.2009 – C-390/08

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Entscheidung Nr. 280/2004/EG - Umsetzung des Kyoto-Protokolls - Nationale Maßnahmen zur Begrenzung und/oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen - Unterbliebene Übermittlung der erforderlichen Informationen.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:313

Tenor

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls in Verbindung mit den Art. 8 bis 11 der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG verstoßen, dass es die nach diesen Bestimmungen bis zum 15. März 2007 vorzulegenden Informationen nicht übermittelt hat.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Mai 2009 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-390/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Entscheidung Nr. 280/2004/EG – Umsetzung des Kyoto-Protokolls – Nationale Maßnahmen zur Begrenzung und/oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen – Unterbliebene Übermittlung der erforderlichen Informationen“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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