Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 22.03.2010 – C-39/09 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:157
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Société des plantations de Mbanga SA (SPM) trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. März 2010 – SPM/Rat und Kommission / (Rechtssache C-39/09 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Gemeinsame Marktorganisation für Bananen – Regelung für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten in die Gemeinschaft – Schaden, der einem unabhängigen Erzeuger entstanden sein soll – Nichteinhaltung der Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet der Gemeinsamen Agrarpolitik – Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Bananen – Einfuhrregelung – Zollkontingent – Einführung und Aufteilung (Verordnung Nr. 404/93 des Rates Art. 19) (Randnrn. 38-40)
2. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Vorrang vor den Zielen des Vertrags im Wettbewerbsbereich (Art. 36 EG; Verordnung Nr. 404/93 des Rates) (Randnrn. 47-48)
3. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Bananen – Einfuhrregelung – Änderung der Regelung über die Aufteilung der Zollkontingente – Fehlen von Maßnahmen zur Sicherung der Lebensfähigkeit der unabhängigen AKP-Erzeuger (Verordnungen des Rates Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 und Nr. 856/1999; Verordnungen der Kommission Nr. 2362/98 und Nr. 896/2001) (Randnrn. 68-74)
4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Bestimmung ohne unmittelbare Wirkung (Art. 288 Abs. 2 EG) (Randnrn. 78-79)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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