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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 24.03.2011 – C-388/10 P

Félix Muñoz Arraiza gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RIOJAVINA - Widerspruch des Inhabers der älteren Gemeinschaftskollektivbildmarke RIOJA - Zurückweisung der Anmeldung - Verwechslungsgefahr.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:185

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Muñoz Arraiza trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. März 2011 – Muñoz Arraiza/HABM / (Rechtssache C-388/10 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RIOJAVINA – Widerspruch des Inhabers der älteren Gemeinschaftskollektivbildmarke RIOJA – Zurückweisung der Anmeldung – Verwechslungsgefahr“

1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 31-32)

2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 51 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 74)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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