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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 03.04.2009 – C-387/08 P

VDH Projektentwicklung GmbH und Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Untätigkeitsklage - Richtlinie 89/665/EWG - Nichteinleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 - Natürliche und juristische Personen - Unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:235

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die VDH Projektentwicklung GmbH und die Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH tragen ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. April 2009 – VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission / (Rechtssache C-387/08 P)

„Rechtsmittel – Untätigkeitsklage – Richtlinie 89/665/EWG – Nichteinleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 durch die Kommission – Natürliche und juristische Personen – Unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Richtlinie 89/665 (Art. 230 Abs. 4 EG und Art. 232 Abs. 3 EG; Richtlinie 89/665 des Rates, Art. 3) (vgl. Randnrn. 20-27)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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