Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 03.04.2009 – C-387/08 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:235
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die VDH Projektentwicklung GmbH und die Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. April 2009 – VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission / (Rechtssache C-387/08 P)
„Rechtsmittel – Untätigkeitsklage – Richtlinie 89/665/EWG – Nichteinleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 durch die Kommission – Natürliche und juristische Personen – Unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“
Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Richtlinie 89/665 (Art. 230 Abs. 4 EG und Art. 232 Abs. 3 EG; Richtlinie 89/665 des Rates, Art. 3) (vgl. Randnrn. 20-27)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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