Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 05.05.2008 – C-386/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:256
Tenor
1. Die Art. 10 EG und 81 EG stehen nationalen Vorschriften nicht entgegen, die es grundsätzlich verbieten, von den Mindestgebühren abzuweichen, die durch Ministerialdekret auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung der Rechtsanwälte wie dem Consiglio nazionale forense ausgearbeiteten Entwurfs genehmigt wurden, und die es auch den Gerichten verbieten, bei der Entscheidung über die Höhe der Kosten, die die unterliegende Partei der anderen Partei zu erstatten hat, von den genannten Mindesthonoraren abzuweichen.
2. Die dritte vom Consiglio di Stato mit Entscheidung vom 13. Januar 2006 gestellte Frage ist offensichtlich unzulässig.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Mai 2008 – Hospital Consulting u. a./Esaote u. a. / (Rechtssache C-386/07)
„Verfahrensordnung – Art. 92 § 1 und 104 § 3 – Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs – Nationale Regelungen in Bezug auf die Höhe der Anwaltshonorare – Festlegung von Mindesthonoraren – Teilweise Unzulässigkeit – Fragen, deren Beantwortung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann“
1. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Regelung, die die Verstärkung der Auswirkungen zuvor bestehender Kartellabsprachen bezweckt – Begriff (Art. 10 EG, 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnrn. 18-27, Tenor 1)
2. Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen – Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 234 EG) (vgl. Randnrn. 29-35, Tenor 2)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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