Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 23.02.1990 – C-385/89 R
- ECLI
- ECLI:EU:C:1990:90
Orientierungssatz
Über einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission über den Rechnungsabschluß eines Mitgliedstaats für die vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben, die von dem betroffenen Mitgliedstaat mit der Begründung angefochten wird, der Betrag der Ausgaben, deren Übernahme abgelehnt wird, sei fehlerhaft, ist nicht zu entscheiden, wenn der Antrag deswegen gegenstandslos geworden ist, weil die Kommission eingeräumt hat, daß ein Fehler vorliegt, weil sie sich verpflichtet hat, diesen zu berichtigen, und weil sie die angefochtene Entscheidung tatsächlich nur in Höhe eines in der Weise neu berechneten Betrags vollzogen hat, daß der ursprüngliche Fehler beseitigt wurde .
Tenor
1 ) Der Antrag ist erledigt .
2 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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