Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 21.09.2011 – C-378/11 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:600
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Longevity Health Products, Inc. trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. September 2011 – Longevity Health Products/HABM / (Rechtssache C-378/11 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung der Beschwerdegebühr – Entscheidung der Beschwerdekammer, die Beschwerde für nicht eingelegt zu erklären“
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 18)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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