Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 19.02.1991 – C-375/89
- ECLI
- ECLI:EU:C:1991:61
Orientierungssatz
1. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen.
2. Die Durchführung eines Urteils, mit dem die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird, muß sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen werden (siehe Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093).
Tenor
1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 9. April 1987 erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuGH, Urteil vom 19.02.1991 – C-375/89 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade C-375/89 (EuGH) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“