Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 24.05.2007 – C-375/06
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:307
Tenor
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2007 – Kommission/Portugal / (Rechtssache C-375/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/105/EG – Arbeitnehmerschutz – Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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