Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 04.03.2010 – C-374/09 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:123
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Hârsulescu trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. März 2010 – Hârsulescu/Rumänien / (Rechtssache C-374/09 P)
„Rechtsmittel – Unzuständigkeit des Gerichts für die Prüfung einer Klage auf Aufhebung von Entscheidungen nationaler Gerichte, auf Ersatz für von nationalen Behörden verursachte Schäden und auf Feststellung einer Untätigkeit dieser Behörden – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Verfahren – Klage einer natürlichen oder juristischen Person auf Aufhebung von Entscheidungen nationaler Gerichte, auf Ersatz für von nationalen Behörden verursachte Schäden und auf Feststellung einer Untätigkeit dieser Behörden – (Art. 225 ff. EG und 140a ff. EA; Satzung des Gerichtshofs, Art. 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 119) (vgl. Randnrn. 7-9, 12)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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