Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 20.01.2009 – C-374/07 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:20
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Mebrom NV trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Januar 2009 – Mebrom/Kommission / (Rechtssache C-374/07 P)
„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung der Kommission – Sicherer und tatsächlicher Schaden – Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln – Beweislast“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 52-55, 65-67)
2. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnrn. 56-59, 73, 81, 92-96)
3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Tatsächlicher und sicherer Schaden – Beweislast (Art. 288 EG) (vgl. Randnrn. 80, 82-84)
4. Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 99-101)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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