Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 23.10.2002 – C-374/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. Streichung.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2002:606

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Die Rechtssache C-374/00 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat dem Gerichtshof mit Schriftsatz, der am 15. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung der Hellenischen Republik aufzuerlegen.

Randnummer 2

Die Hellenische Republik hat mit Schreiben, das am 20. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, von der Klagerücknahme der Kommission Kenntnis genommen, ohne einen Kostenantrag zu stellen.

Randnummer 3

Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

Randnummer 4

Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Hellenischen Republik zurückzuführen, da diese die Maßnahmen, die sie erlassen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, erst nach der Klageerhebung durch die Kommission mitgeteilt hat.

Randnummer 5

Der Hellenischen Republik sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuGH, Beschluss vom 23.10.2002 – C-374/00 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Lade C-374/00 (EuGH) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten