Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 10.01.2006 – C-373/04 P
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:11
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Januar 2006, Kommission / Alvarez Moreno / (Rechtssache C-373/04 P)
(Rechtsmittel – Beamte – Hilfskräfte – Konferenzdolmetscher – Klage – Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts – Beschwerende Maßnahme – Begriff)
1. Beamte – Klage – Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts – Begriff (Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 1) (vgl. Randnr. 37)
2. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff (Beamtenstatut, Artikel 91) (vgl. Randnrn. 42, 44)
Gegenstand:
Tenor:
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2004 in den Rechtssachen T-153/01 und T-323/01 (Alvarez Moreno/Kommission) wird aufgehoben, soweit darin die Klage auf Aufhebung des Schreibens von Herrn Walker vom 23. Februar 2001 für zulässig erklärt wird und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Klage in der Rechtssache T-323/01 auferlegt werden.
In der Rechtssache T-323/01 wird die Klage auf Aufhebung des Schreibens von Herrn Walker vom 23. Februar 2001 und der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 2001, mit der die Beschwerde von Frau Alvarez Moreno zurückgewiesen wurde, abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren und mit dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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