Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 17.07.2008 – C-371/05
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:410
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-371/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/50/EWG – Art. 11 und 15 Abs. 2 – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua (Italien) – Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung“
Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 92/50 – Geltungsbereich – Öffentlicher Auftraggeber, der neben einer oder mehreren privaten Einrichtungen am Kapital einer rechtlich von ihm verschiedenen Gesellschaft beteiligt ist (Richtlinie 92/50 des Rates) (vgl. Randnrn. 22, 24, 26, 29-33)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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