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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 17.07.2008 – C-371/05

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 11 und 15 Abs. 2 - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua (Italien) - Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:410

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-371/05)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/50/EWG – Art. 11 und 15 Abs. 2 – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua (Italien) – Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung“

Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 92/50 – Geltungsbereich – Öffentlicher Auftraggeber, der neben einer oder mehreren privaten Einrichtungen am Kapital einer rechtlich von ihm verschiedenen Gesellschaft beteiligt ist (Richtlinie 92/50 des Rates) (vgl. Randnrn. 22, 24, 26, 29-33)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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