Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 14.03.2011 – C-370/10 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:149
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Ravensburger AG trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. März 2011 – Ravensburger/HABM / (Rechtssache C-370/10 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Bildmarke EDUCA Memory game – Nichtigkeitsantrag der Inhaberin der nationalen und internationalen Wortmarken MEMORY – Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags durch die Beschwerdekammer – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 – Relative Eintragungshindernisse“
Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 49-51)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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