Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 19.05.2009 – C-368/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:326
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Mai 2009 – Kommission/Griechenland / (Rechtssache C-368/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/35/EG – Sanierung von Umweltschäden – Verursacherprinzip“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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