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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 21.02.2006 – C-367/04 P

Deutsche Post AG und DHL Express (Italy) Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Beihilfen der italienischen Behörden an Poste Italiane.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:126

Gründe

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express (ehemals DHL International)/Kommission / (Rechtssache C-367/04 P)

(„Rechtsmittel – Beihilfen der italienischen Behörden an Poste Italiane“)

1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 87 Absatz 1 EG, 88 Absatz 2 EG und 230 Absatz 4 EG) (vgl. Randnrn. 37-38, 40-42, 50-51)

2. Rechtsmittel – Rechtsmittelgründe – Kontrolle der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnr. 43)

Gegenstand:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Deutsche Post AG und die DHL Express (Italy) Srl, ehemals DHL International Srl, tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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