Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 05.10.2006 – C-365/05 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:655
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Frau Schmidt-Brown trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2006 – Schmidt-Brown/Kommission / (Rechtssache C-365/05 P)
„Rechtsmittel – Beamte – Beistandspflicht – Ablehnung des Antrags auf finanziellen Beistand im Rahmen einer bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs erhobenen Verleumdungsklage“
Rechtsmittel – Gründe – Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 119; Beamtenstatut, Artikel 24) (vgl. Randnrn. 61, 68, 78-82)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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