Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 01.07.2010 – C-363/09
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:399
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln verstoßen, dass es Art. 38 des Gesetzes 43/2002 über den Pflanzenschutz (Ley 43/2002 de sanidad vegetal) vom 20. November 2002 beibehalten hat.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Juli 2010 – Kommission/Spanien / (Rechtssache C-363/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/414/EWG – Pflanzenschutzmittel – Antrag auf Zulassung des Inverkehrbringens – Schutz der Angaben“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG; Richtlinie 91/414 des Rates) (vgl. Randnrn. 16-19)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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