Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 05.02.2010 – C-361/09 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:63
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Molter trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. Februar 2010 – Molter/Deutschland / (Rechtssache C-361/09 P)
„Rechtsmittel – Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts“
Verfahren – Klage einer natürlichen oder juristischen Person auf Feststellung eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Unzulässigkeit (Art. 225 EG ff.; Satzung des Gerichtshofs Art. 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 119) (vgl. Randnrn. 4-6)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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