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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 05.02.2010 – C-361/09 P

Hans Molter gegen Bundesrepublik Deutschland. Rechtsmittel - Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:63

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Molter trägt seine eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. Februar 2010 – Molter/Deutschland / (Rechtssache C-361/09 P)

„Rechtsmittel – Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts“

Verfahren – Klage einer natürlichen oder juristischen Person auf Feststellung eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Unzulässigkeit (Art. 225 EG ff.; Satzung des Gerichtshofs Art. 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 119) (vgl. Randnrn. 4-6)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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