Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 15.10.2015 – C-360/14 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2015:706
Tenor
1. Im Rubrum des Urteils Deutschland/Kommission ( C-360/14 P , EU:C:2015:457 ) sind nach der Nennung des Kanzlers die Angaben „aufgrund des schriftlichen Verfahrens,“ und „aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,“ einzufügen.
2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen.
Gründe
Am 9. Juli 2015 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Urteil Deutschland/Kommission ( C-360/14 P , EU:C:2015:457 ) erlassen.
Dieses Urteil enthält einen Schreibfehler, der nach Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 190 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, von Amts wegen zu berichtigen ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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