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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 11.11.2010 – C-36/09 P

Transportes Evaristo Molina SA gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Kartelle - Spanischer Tankstellenmarkt - Langfristige Ausschließlichkeitsvereinbarungen über die Belieferung mit Treibstoff - Entscheidung der Kommission - Bestimmten Tankstellen eingeräumtes Rückkaufsrecht - Lieferbedingungen von Repsol - Liste der betroffenen Tankstellen - Nichtigkeitsklage - Klagefristen - Beginn.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:670

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Transportes Evaristo Molina, SA trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. November 2010 – Transportes Evaristo Molina/Kommission / (Rechtssache C-36/09 P)

„Rechtsmittel – Kartelle – Spanischer Tankstellenmarkt – Langfristige Ausschließlichkeitsvereinbarungen über die Belieferung mit Treibstoff – Entscheidung der Kommission – Bestimmten Tankstellen eingeräumtes Rückkaufsrecht – Lieferbedingungen von Repsol – Liste der betroffenen Tankstellen – Nichtigkeitsklage – Klagefristen – Beginn“

1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Handlung – Zu einem späteren Zeitpunkt Betroffener – Keine Auswirkung (Art. 230 Abs. 5 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1) (vgl. Randnrn. 37-40)

2. Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Zufall oder höhere Gewalt – Begriffe, die den Fristbeginn nicht betreffen können (Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 40, 43)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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