Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 24.05.2007 – C-359/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:305
Tenor
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, in Bezug auf das Burgenland und das Bundesland Kärnten innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erlassen und hinsichtlich des Bundeslandes Niederösterreich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb dieser Frist zumindest nicht mitgeteilt hat.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2007 – Kommission/Österreich / (Rechtssache C-359/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2001/45/EG – Sozialpolitik – Schutz der Arbeitnehmer – Benutzung von Arbeitsmitteln – Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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