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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 01.07.2010 – C-358/09 P

DSV Road NV gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Zollkodex - Einfuhr von Disketten aus Thailand - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:398

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die DSV Road NV trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 – DSV Road/Kommission / (Rechtssache C-358/09 P)

„Rechtsmittel – Zollkodex – Einfuhr von Disketten aus Thailand – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben“

1. Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 45-46)

2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen für ein Absehen von der buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 – Beweislast (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 47-52, 58-59)

3. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Würdigung der ordnungsgemäß vorgelegten Beweismittel – Unzulässigkeit außer bei Verfälschung – Verpflichtung des Gerichts zur Begründung der Beweiswürdigung – Umfang (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 68‑69)

4. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Erstattung oder Erlass der Eingangsabgaben – Mit Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften eingeführte Billigkeitsklausel – Besonderer Fall – Begriff – Erteilung unrichtiger Bescheinigungen durch die Zollbehörden auf der Grundlage unrichtiger Erklärungen des Ausführers, ohne Verpflichtung dieser Behörden zur Überprüfung ihrer Gültigkeit – Ausschluss (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 239; Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Art. 904 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 79‑83)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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