Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 21.06.2007 – C-358/05
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:365
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Juni 2007 – Kommission/Spanien / (Rechtssache C-358/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/54/EG – Elektrizitätsbinnenmarkt – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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