Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 16.11.2006 – C-357/05
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:718
Tenor
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. November 2006 – Kommission/Spanien / (Rechtssache C-357/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/55/EG – Erdgasbinnenmarkt – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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