Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 25.06.2009 – C-356/08
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:401
Tenor
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie jeden Arzt, der sich in Oberösterreich niederlässt, dazu verpflichtet, ein Bankkonto bei der Oberösterreichischen Landesbank in Linz zu eröffnen, auf das die im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von den Krankenkassen gezahlten Sachleistungshonorare zu überweisen sind.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juni 2009 – Kommission/Österreich / (Rechtssache C-356/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Dienstleistungsverkehr – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Nationale Regelung, wonach Ärzte, die sich im Land Oberösterreich niederlassen, ein Bankkonto bei einer bestimmten Bank eröffnen müssen“
1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich (Art. 43 EG und 49 EG) (vgl. Randnr. 37)
2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Regelung der Ärztekammer, wonach ihre im Inland niedergelassenen Mitglieder zur Eröffnung eines Bankkontos bei einer bestimmten Bank verpflichtet sind (Art. 49 EG) (vgl. Randnrn. 40-49, 51, Tenor 1)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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