Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 05.05.2009 – C-355/08 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:286
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die WWF UK Ltd trägt die Kosten.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. Mai 2009 – WWF-UK/Rat / (Rechtssache C-355/08 P)
„Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 – Konsultation der regionalen Beratungsgremien hinsichtlich der Maßnahmen, die den Zugang zu den Gewässern und den Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln – Verordnung (EG) Nr. 41/2007 – Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen für Kabeljau für das Jahr 2007 – Mitglieder eines regionalen Beratungsgremiums, die eine abweichende Minderheitsauffassung im Bericht des Gremiums über die zulässigen Gesamtfangmengen geäußert haben – Nichtigkeitsklage eines solchen Mitglieds gegen die Verordnung Nr. 41/2007 – Unzulässigkeit – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen –Verordnung zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen für Kabeljau für das Jahr 2007 in Gebieten, die von der Verordnung zur Einführung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände erfasst sind (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnungen Nr. 423/2004 und Nr. 41/2007 des Rates) (vgl. Randnrn. 41-45, 48)
2. Verfahren – Streithilfe – Recht der Parteien, sich zum Vorbringen des Streithelfers zu äußern – Recht, das im Ermessen des Präsidenten steht (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 116 § 5) (vgl. Randnr. 55)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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