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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 22.03.2012 – C-354/11 P

Maurice Emram gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Anmeldung der Bildmarke G – Ältere Bildmarken G – Widerspruch des Rechtsinhabers – Grad der Ähnlichkeit – Verwechslungsgefahr.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2012:167

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Emram trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. März 2012 – Emram/HABM / (Rechtssache C-354/11 P)

„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Anmeldung der Bildmarke G – Ältere Bildmarken G – Widerspruch des Rechtsinhabers – Grad der Ähnlichkeit – Verwechslungsgefahr“

1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke – Auswirkung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 44)

2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 48)

3. Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Rechtmäßigkeit – Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter – Kriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates) (vgl. Randnr. 92)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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