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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 18.05.2006 – C-354/05

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/55/EG - Erdgasbinnenmarkt.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:341

Tenor

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2006 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-354/05)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/55/EG – Erdgasbinnenmarkt“

1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Artikel 249 Absatz 3 EG) (vgl. Randnr. 6)

2. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 7)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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