Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 15.02.2011 – C-353/09 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:73
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2011 – Perfetti Van Melle/HABM / (Rechtssache C-353/09 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke CENTER SHOCK – Ältere nationale Wortmarke CENTER – Prüfung der Verwechslungsgefahr“
Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen‑ und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 Satz 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 40)
Gegenstand
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Perfetti Van Melle SpA trägt die Kosten.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-353/09 P entschieden?“