Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.11.2009 – C-353/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:688
Tenor
1. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ist dahin auszulegen, dass, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden, die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, die in der Senkung der Preise aller Arzneimittel oder bestimmter Arzneimittelkategorien bestehen, erlassen können, auch wenn dem Erlass dieser Maßnahmen kein Preisstopp vorausgegangen ist.
2. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden, Maßnahmen zur Senkung der Preise aller Arzneimittel oder bestimmter Arzneimittelkategorien über mehrere Jahre hinweg mehrmals pro Jahr erlassen werden können.
3. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Maßnahmen zur Kontrolle der Preise aller Arzneimittel oder bestimmter Arzneimittelkategorien anhand von Ausgabenschätzungen nicht entgegensteht, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden und die Schätzungen auf objektive und nachprüfbare Daten gestützt sind.
4. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Wahrung des mit dieser Richtlinie verfolgten Transparenzziels und Einhaltung der in Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen die Kriterien festzulegen, anhand deren die Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Lage im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hat, und dass diese Kriterien in den Arzneimittelausgaben allein, in den gesamten Gesundheitsausgaben oder in anderen Arten von Ausgaben bestehen können.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. November 2009 – A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite u. a./Ministero della Salute und Agenzia italiana del Farmaco (AIFA) / (Rechtssache C-353/08)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 89/105/EWG – Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch – Art. 4 Abs. 1 – Preisstopp – Preissenkung“
Rechtsangleichung – Pharmazeutische Erzeugnisse – Richtlinie 89/105 – Humanarzneimittel (Richtlinie 89/105 des Rates, Art. 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1) (vgl. Randnr. 8, Tenor 1-4)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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