Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 28.09.2006 – C-353/05
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:621
Tenor
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht in Kraft gesetzt hat.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 28. September 2006 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-353/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/54/EG – Nicht fristgerechte Umsetzung“
1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Artikel 249 Absatz 3 EG) (vgl. Randnr. 8)
2. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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