Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 07.05.1991 – C-350/89
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1991:194
Orientierungssatz
Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf nicht verbotener Sexartikel in nicht konzessionierten Sexshops verbieten, keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung darstellen.
(In diesem Urteil gibt der Gerichtshof dieselbe Antwort wie im Urteil vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-23/89, Quietlynn und Richards, Slg. 1990, I-3059, auf im wesentlichen gleichlautende Fragen.)
Tenor
Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf nicht verbotener Sexartikel in nicht konzessionierten Sexshops verbieten, keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung darstellen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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