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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 07.05.1991 – C-350/89

Sheptonhurst Ltd gegen Newham Borough Council. Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice, Queen's Bench Division - Vereinigtes Königreich. Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag - Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Sexartikeln in nicht konzessionierten Ladengeschäften verbieten.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:1991:194

Orientierungssatz

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf nicht verbotener Sexartikel in nicht konzessionierten Sexshops verbieten, keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung darstellen.

(In diesem Urteil gibt der Gerichtshof dieselbe Antwort wie im Urteil vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-23/89, Quietlynn und Richards, Slg. 1990, I-3059, auf im wesentlichen gleichlautende Fragen.)

Tenor

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf nicht verbotener Sexartikel in nicht konzessionierten Sexshops verbieten, keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung darstellen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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