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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 09.12.2011 – C-349/11

Auditeur du travail gegen Yangwei SPRL. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Liège - Belgien. Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 97/81/EG - Hindernisse verwaltungstechnischer Natur, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können - Obligatorische Bekanntmachung und Aufbewahrung der Arbeitsverträge und der Arbeitszeiten.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:826

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2011 – Auditeur du travail/Yangwei / (Rechtssache C-349/11)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 97/81/EG – Hindernisse verwaltungstechnischer Natur, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können – Obligatorische Bekanntmachung und Aufbewahrung der Arbeitsverträge und der Arbeitszeiten“

Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Richtlinie 97/81 – Nationale Regelung, die die Aufbewahrung und die Bekanntmachung der Verträge und der Arbeitszeiten der Teilzeitarbeitnehmer verlangt – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Beurteilung durch das nationale Gericht (Richtlinie 97/81 des Rates, Anhang, Paragrafen 4 und 5 Nr. 1) (vgl. Randnrn. 22-30, 32-33, 38-39 und Tenor)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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