Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.12.2011 – C-349/11
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:826
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2011 – Auditeur du travail/Yangwei / (Rechtssache C-349/11)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 97/81/EG – Hindernisse verwaltungstechnischer Natur, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können – Obligatorische Bekanntmachung und Aufbewahrung der Arbeitsverträge und der Arbeitszeiten“
Sozialpolitik – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Richtlinie 97/81 – Nationale Regelung, die die Aufbewahrung und die Bekanntmachung der Verträge und der Arbeitszeiten der Teilzeitarbeitnehmer verlangt – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Beurteilung durch das nationale Gericht (Richtlinie 97/81 des Rates, Anhang, Paragrafen 4 und 5 Nr. 1) (vgl. Randnrn. 22-30, 32-33, 38-39 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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