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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 02.03.2011 – C-349/10 P

Claro SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Zurückweisung der Anmeldung - Zulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde - Nichteinreichung einer Beschwerdebegründung - Art. 59 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Regel 49 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:105

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Claro SA trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. März 2011 – Claro/HABM / (Rechtssache C-349/10 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Zurückweisung der Anmeldung – Zulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde – Nichteinreichung einer Beschwerdebegründung – Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Regel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Frist und Form der Beschwerde –Fristgerechte Einreichung einer Begründung – Voraussetzung für die Zulässigkeit (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 59; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 49) (vgl. Randnrn. 39-41)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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