Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 02.03.2011 – C-349/10 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:105
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Claro SA trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. März 2011 – Claro/HABM / (Rechtssache C-349/10 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Zurückweisung der Anmeldung – Zulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde – Nichteinreichung einer Beschwerdebegründung – Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Regel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Frist und Form der Beschwerde –Fristgerechte Einreichung einer Begründung – Voraussetzung für die Zulässigkeit (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 59; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 49) (vgl. Randnrn. 39-41)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-349/10 P entschieden?“