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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 19.05.2009 – C-349/08 P

Hans Kronberger gegen Europäisches Parlament. Rechtsmittel - Europäisches Parlament - Wahlen - Anfechtung - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:324

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Kronberger trägt seine eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Mai 2009 – Kronberger/Parlament / (Rechtssache C-349/08 P)

„Rechtsmittel – Europäisches Parlament – Wahlen – Anfechtung – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 3-4)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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