Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 19.05.2009 – C-349/08 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:324
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Kronberger trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Mai 2009 – Kronberger/Parlament / (Rechtssache C-349/08 P)
„Rechtsmittel – Europäisches Parlament – Wahlen – Anfechtung – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 3-4)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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