Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 23.03.2012 – C-348/11
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:169
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. März 2012 – Thomson Sales Europe / (Rechtssache C-348/11)
„Art. 92 § 1 und 103 § 1 der Verfahrensordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit – Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung – Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt – Vorabentscheidungsersuchen – Beurteilung der Gültigkeit – Gemeinsame Handelspolitik – Dumping – Einfuhr von in Thailand hergestellten Fernsehern – Gültigkeit der Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nrn. 710/95 und 2584/98“
1. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits – Erforderlichkeit einer Vorlage und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht (Art. 267 AEUV) (vgl. Randnrn. 41, 43)
2. Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen – Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt – Keine genauen Angaben zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Fragen, die auf nicht überprüften Behauptungen des Klägers beruhen – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1 und 103 § 1) (vgl. Randnrn. 48-49, 51, 53, 57-58)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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