Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.02.2011 – C-345/09 INT
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:57
Tenor
1. Der Antrag auf Auslegung wird zurückgewiesen.
2. Herr Fokkens trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2011 – Van Delft u. a. (Fokkens) / (Rechtssache C-345/09 INT)
„Antrag auf Auslegung – Unzulässigkeit“
Verfahren – Urteilsauslegung – Antrag auf Auslegung eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1) (vgl. Randnrn. 3‑4)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-345/09 INT entschieden?“