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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 09.02.2011 – C-345/09 INT

O. Fokkens. Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:57

Tenor

1. Der Antrag auf Auslegung wird zurückgewiesen.

2. Herr Fokkens trägt seine eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2011 – Van Delft u. a. (Fokkens) / (Rechtssache C-345/09 INT)

„Antrag auf Auslegung – Unzulässigkeit“

Verfahren – Urteilsauslegung – Antrag auf Auslegung eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1) (vgl. Randnrn. 3‑4)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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