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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 28.03.1990 – C-344/88

Erich Wittmann GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Nürnberg-Fürth. Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht München - Deutschland. Gemeinsamer Zolltarif - Ohrlochstechgeräte und Ohrstecker.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:1990:147

Orientierungssatz

Ohrstecker, auch in einer sterilen Verpackung aus vergoldetem und versilbertem Stahl, aus einem Stift mit dekorativem Kopf und einer Hülse, der dazu dient, mit Hilfe eines Spezialgeräts das Ohrläppchen zu durchbohren und den Ohrstecker im Ohrläppchen zu befestigen, fielen auch vor Inkrafttreten der Verordnung Nr . 3558/81 der Kommission, durch die sie ausdrücklich der Tarifstelle 71.16 A des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen wurden, unter diese Tarifstelle .

Ohrlochstechgeräte fallen unter die Tarifstelle 84.59 E II .

Tenor

1)Ohrstecker der in der Verordnung Nr . 3558/81 der Kommission vom 8 . Dezember 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 71.16 A des Gemeinsamen Zolltarifs bezeichneten Art waren selbst vor deren Inkrafttreten der Tarifstelle 71.16 A des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen .

2 ) Ohrlochstechpistolen sind der Tarifstelle 84.59 E II des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen .

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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