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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 25.10.2007 – C-344/06 P

J. C. Blom gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind - SLOM-1983-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Nichtvermarktungsverpflichtung.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:641

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Blom trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Oktober 2007 – Blom/Rat und Kommission / (Rechtssache C-344/06 P)

„Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Milch – Zusatzabgabe – Referenzmenge – Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind – SLOM-1983-Erzeuger – Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Nichtvermarktungsverpflichtung“

1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidriges Verhalten der Organe (Art. 288 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 857/84 des Rates) (vgl. Randnrn. 41-43)

2. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Milch und Milcherzeugnisse – Zusätzliche Abgabe für Milch (Verordnung Nr. 857/84 des Rates) (vgl. Randnrn. 48-49, 51)

3. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 58)

4. Verfahren – Urteilsbegründung – Umfang (vgl. Randnr. 70)

5. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidriges Verhalten der Organe (Art. 288 Abs. 2 EG; Verordnungen Nrn. 2187/93 und 2330/98 des Rates) (vgl. Randnrn. 50-51, 79-80, 92, 94, 104)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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