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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 27.10.2010 – C-342/09 P

Victor Guedes - Indústria e Comércio SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Rechtsmittel -Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 - Bildmarke Gallecs - Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarken GALLO, GALLO AZEITE NOVO und Azeite Novo sowie der Gemeinschaftsbildmarke GALLO - Zurückweisung des Widerspruchs - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:639

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Victor Guedes – Indústria e Comércio, SA trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2010 – Guedes – Indústria e Comércio/HABM / (Rechtssache C-342/09 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 – Bildmarke Gallecs – Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarken GALLO, GALLO AZEITE NOVO und Azeite Novo sowie der Gemeinschaftsbildmarke GALLO – Zurückweisung des Widerspruchs – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 20)

2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 21)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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