Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 27.10.2010 – C-342/09 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:639
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Victor Guedes – Indústria e Comércio, SA trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2010 – Guedes – Indústria e Comércio/HABM / (Rechtssache C-342/09 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 – Bildmarke Gallecs – Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarken GALLO, GALLO AZEITE NOVO und Azeite Novo sowie der Gemeinschaftsbildmarke GALLO – Zurückweisung des Widerspruchs – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 20)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 21)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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