Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 15.05.2008 – C-341/07
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:284
Tenor
1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Mai 2008 – Kommission/Schweden / (Rechtssache C-341/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/48/EG – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
1. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Nicht bestrittener Verstoß (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Auf Auslegungsschwierigkeiten gestützte Rechtfertigung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 12)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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