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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 09.12.2010 – C-340/09

Europäische Kommission gegen Königreich Spanien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/73/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg - Arbeitsbedingungen - Keine fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:758

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos verstoßen, dass es hinsichtlich der den Gegenstand der Klage bildenden Zoos in den autonomen Gemeinschaften Aragón, Asturien, Balearen, Kanaren, Kantabrien, Kastilien und León, Extremadura sowie Galizien innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle nach Art. 4 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Überwachung, der Betriebserlaubnis sowie gegebenenfalls der Schließung dieser Einrichtungen getroffen hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Dezember 2010 – Kommission/Spanien / (Rechtssache C-340/09)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 1999/22/EG – Art. 4 Abs. 2 bis 5 – Haltung von Wildtieren – Zoos“

1. Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Darstellung der Sachlage, aus der eine Vertragsverletzung hervorgeht – Gegenbeweis – Obliegenheit des betroffenen Mitgliedstaats (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 36-38)

2. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 39)

3. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Nicht gegeben (Art. 226 EG; Richtlinie des Rates 1999/22, Art. 4 Abs. 2-5) (Randnrn. 43-45)

4. Verfahren – Kosten – Durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigte Klagerücknahme (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 69 § 5) (Randnrn. 46, 49-50)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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