Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 06.03.2008 – C-340/07
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:147
Tenor
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. März 2008 – / Kommission / Luxemburg / (Rechtssache C-340/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/73/EG – Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg – Arbeitsbedingungen – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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