Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 05.07.2007 – C-340/06
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:416
Tenor
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. Juli 2007 – Kommission/Österreich / (Rechtssache C-340/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/4/EG – Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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