Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 21.06.2007 – C-339/06
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:375
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Juni 2007 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-339/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/116/EG – Anhang der Richtlinie 82/471/EWG – Futtermittel – Candida guilliermondii – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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