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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 13.07.2006 – C-338/05 P

Front national und andere gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 - Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeitseinrede - Anfechtbarer Rechtsakt - Klagebefugnis - Unzulässigkeit - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:482

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2006 – Front national u. a./Parlament und Rat / (Rechtssache C-338/05 P)

„Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 – Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeitseinrede – Anfechtbarer Rechtsakt – Klagebefugnis – Unzulässigkeit – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) (vgl. Randnrn. 23-25)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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